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Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Die Vermögens- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre richten sich nach Gesetz und Statuten. Es bestehen keine statutarischen Regelungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen. Ausnahme bildet das Traktandieren eines Verhandlungsgegenstandes für die Generalversammlung. Dafür muss ein Aktionär oder mehrere Aktionäre mindestens 100 000 Franken Aktienkapital vertreten und den schriftlichen Antrag bis spätestens 50 Tage vor der Generalversammlung einreichen.

Ein Aktionär oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, können schriftlich, unter Angabe der Anträge und des Verhandlungsgegenstandes, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt, innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Jeder Aktionär kann sich in der Generalversammlung mittels einer Vollmacht von einem anderen Aktionär vertreten lassen. Jede Aktie gibt an der Generalversammlung Anrecht auf eine Stimme.