REPOWER

Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

Die Angebotspflicht nach Börsengesetz besteht; die Statuten enthalten keine Regelung betreffend der Angebotspflicht. Weder für Mitglieder der Geschäftsleitung noch des Verwaltungsrates bestehen Kontrollwechselklauseln. Repower sieht für die obersten Führungskräfte keine «goldenen Fallschirme» vor. Es bestehen keine langfristigen vertraglichen Bindungen mit Verwaltungsrats- bzw. Geschäftsleitungsmitgliedern. Abgangsentschädigungen wurden keine vereinbart.