Das Management trifft in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsvorschriften IFRS Einschätzungen und Annahmen, die Auswirkungen auf die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen der ausgewiesenen Werte sowie deren Darstellung haben. Die Einschätzungen und Annahmen werden unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Vergangenheit getroffen sowie verschiedener Faktoren, welche zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung bestehen. Diese werden als Basis für die Bilanzierung jener Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, deren Bewertung nicht direkt oder wegen anderer Quellen gegeben ist, verwendet. Die tatsächlichen Werte können von den geschätzten Werten abweichen. Die Einschätzungen und Annahmen werden periodisch überprüft. Änderungen der Schätzungen werden notwendig, falls sich die Gegebenheiten, auf denen die Annahmen basieren, verändern oder verändert haben, und werden in der entsprechenden Periode erfasst. Nachfolgend werden die wichtigsten Einschätzungen und Annahmen bei den bilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeführt, welche bedeutende Anpassungen erforderlich machen könnten:
Die Repower-Gruppe weist per 31. Dezember 2015 Sachanlagen im Gesamtbuchwert von MCHF 771 aus (Anmerkung 7). Bei diesen Werten erfolgt an jedem Bilanzstichtag eine Einschätzung möglicher Anhaltspunkte für eine Wertminderung. Wenn ein solcher Anhaltspunkt vorliegt, wird der erzielbare Betrag des Vermögenswerts berechnet und, sofern erforderlich, eine Wertminderung erfasst. Die Schätzungen der Nutzungsdauer und des Restwerts des Anlagevermögens werden jährlich aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen überprüft und gegebenenfalls angepasst. Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere im Bereich Umwelt und Energie, könnten zu wesentlich anderen Nutzungs- und damit Abschreibungsdauern oder Wertberichtigungen von Anlagenteilen führen.
Am 1. Januar 2008 wurde das Stromversorgungsgesetz (StromVG) und die Stromversorgungsverordnung (StromVV) in Kraft gesetzt. Das StromVG sieht die Übertragung des Höchstspannungsnetzes (220/380kV) auf die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid) innerhalb von 5 Jahren vor. Die Höchstspannungsnetze der Repower AG wurden vollumfänglich in die Repower Transportnetz AG eingebracht. Am 3. Januar 2013 wurde die Repower Transportnetz AG in die nationale Netzgesellschaft überführt. Der provisorische Übertragungswert basiert auf der ElCom-Verfügung «Kosten und Tarife 2012» mit auf den 31. Dezember 2012 fortgeführten Anlagewerten, den Ergebnissen der Post Closing Due Diligence und des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2012. Dieser Übertragungswert der Gesellschaft belief sich auf MCHF 73,5. Die Ermittlung der definitiven Werte der eingebrachten Übertragungsnetze erfolgt unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer im Rahmen der sogenannten Bewertungsanpassung 2. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen sämtlicher rechtskräftiger Entscheide zu den noch laufenden Tarifverfahren der Jahre 2009 bis 2012 und den aktuell sistierten Verfahren Deckungsdifferenzen 2011 und 2012. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. November 2013 betreffend «Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert» die Beschwerde mehrerer ehemaliger Übertragungsnetzeigentümer insbesondere gegen die verwendete Bewertungsmethode zur Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung gutgeheissen. Damit muss die ElCom das anzuwendende Bewertungsverfahren überprüfen und den massgeblichen Wert des Schweizer Übertragungsnetzes nochmals festlegen. Im Geschäftsjahr 2015 wurden die im Gegenzug für die geleistete Einlage erhaltenen Beteiligungen gegenüber der Swissgrid zum aktuellen Buchwert veräussert (siehe Anmerkung 26). Im Fall einer höheren Bewertung werden die zusätzlichen Anteile bzw. die zusätzliche Darlehensforderung von Repower an die Käufer weiterverrechnet. Im Fall einer geringeren Bewertung wird Repower für die Rückgabe der Anteile bzw. der Verringerung der Darlehensforderung eine Ausgleichszahlungen an die Käufer leisten. Der finale Einbringungswert kann erheblich vom provisorischen Einbringungswert abweichen. Das Management ist der Meinung, dass der definitive Übertragungswert nicht tiefer sein wird, als der bisher in der konsolidierten Jahresrechnung berücksichtigte Einbringungswert.
Die Bewertung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von MCHF 351 (Vorjahr: MCHF 444) erfolgt mittels Einzelwertberichtigungen sowie Pauschalwertberichtigungen auf den nicht einzelwertberichtigten Positionen aufgrund deren Fälligkeitsstruktur und basierend auf historischer Erfahrung. Effektive Debitorenverluste können von dieser Schätzung abweichen.
In einzelnen Ländern erfolgen Rechnungsstellungen und Vergütungen des nationalen Netzbetreibers sowie allfällige Verfügungen des Regulators mit zeitlichem Verzug von teilweise mehr als einem Jahr. Wo angezeigt, wurden diesbezüglich bestmögliche Schätzungen vorgenommen. Definitive Rechnungsstellungen, Vergütungen und Verfügungen können zu von den Schätzungen abweichenden Ergebniswirkungen führen. Solche Abweichungen werden im Folgejahr erfolgswirksam.
Der Ansatz von Rückstellungen erfolgt unter Berücksichtigung der bestmöglichen Einschätzung über den Betrag und Zeitpunkt des wahrscheinlichen Geldabflusses. Rückstellungen für belastende Verträge werden gebildet, wenn die unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung höher sind als der erwartete aus dem Vertrag zufliessende wirtschaftliche Nutzen. In die Berechnung der Rückstellungen für belastende Energiebeschaffungsverträge einfliessende Parameter sind unter anderem die erwarteten Energiepreisentwicklungen auf dem Versorgungs- und Handelsmarkt, der verwendete Umrechnungskurs und der Diskontierungssatz.
Die Mehrheit der Mitarbeitenden der Repower-Gruppe ist bei der PKE Pensionskasse Energie versichert. Die Berechnungen der ausgewiesenen Guthaben und Verbindlichkeiten gegenüber dieser Einrichtung basieren auf statistischen und versicherungsmathematischen Annahmen. Dabei ist insbesondere die bilanzierte Vorsorgeverpflichtung, welche per 31. Dezember 2015 rund MCHF 42 (Vorjahr: MCHF 29) betrug, von Annahmen wie Diskontierungssatz, zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerungen und erwarteten Erhöhungen der Rentenleistungen abhängig. Des Weiteren werden von unabhängigen Aktuaren Faktoren wie Austrittswahrscheinlichkeit und Lebenserwartung der Versicherten festgelegt. Die Annahmen für die aktuariellen Berechnungen können wegen Änderungen der Marktbedingungen und des wirtschaftlichen Umfeldes, höherer oder niedrigerer Austrittsraten, längerer oder kürzerer Lebensdauer der Versicherten sowie wegen anderer geschätzter Faktoren substanziell von den tatsächlichen Ergebnissen abweichen.