14Ertragssteuern 

TCHF

2023

2022

 

 

Restated

 

 

 

Ertragssteuern gemäss Erfolgsrechnung

–50’555

–12’454

Laufende Ertragssteuern

–53’504

–12’009

Latente Ertragssteuern

2’949

–445

Die Überleitung zwischen der tatsächlichen Steuerbelastung und der erwarteten Steuerbelastung für die per 31. Dezember 2023 und 2022 endenden Geschäftsjahre präsentiert sich wie folgt:

TCHF

2023

2022

 

 

Restated

 

 

 

Überleitungsrechnung

 

 

Ergebnis vor Ertragssteuern

350’377

65’328

Ertragssteuersatz Stammhaus

14,8%

14,8%

 

 

 

Ertragssteuern zum Steuersatz Stammhaus

–51’751

–9’649

Differenz der Ertragssteuern Stammhaus zu den Ertragssteuern pro Gesellschaft (berechnet zum jeweilig anwendbaren Steuersatz)

–1’234

–976

Steuereffekt aus steuerbefreiten Erträgen/nicht abzugsfähigem Aufwand

1’866

1’071

Steuerliche Verluste des laufenden Jahres, für welche keine aktiven latenten Steuern gebildet wurden

–70

–151

Regionale Produktionssteuer Italien - IRAP

–1’084

–2’160

Ertragssteuern für Vorjahre

793

624

Übriges

925

–1’213

Ertragssteuern gemäss Erfolgsrechnung

–50’555

–12’454

 

 

 

Effektiver Ertragssteuersatz

14,4%

19,1%

Die noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge und noch nicht genutzten steuerlichen Zinsvorträge für die am 31. Dezember 2023 und 2022 endenden Geschäftsjahre stellen sich wie folgt dar:

TCHF

2023

2022

 

 

Restated

 

 

 

Noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge

 

 

Aktivierte steuerliche Verlustvorträge

55’570

40’453

Nicht aktivierte steuerliche Verlustvorträge

23’777

25’401

Total steuerliche Verlustvorträge

79’347

65’854

 

 

 

Aktivierte latenten Steuern

13’337

9’747

Nicht aktivierte latente Steuern

7’610

8’104

 

 

 

Noch nicht genutzte steuerliche Zinsvorträge

 

 

Noch nicht genutzte steuerliche Zinsvorträge

8’723

9’926

Aktivierte latenten Steuern

2’093

2’382

Globale Mindestbesteuerung

Die OECD veröffentlichte die «Global Anti-Base Erosion (GloBE) Model Rules», welche eine Mindeststeuer von 15 Prozent pro Land vorsehen («Pillar Two»). Am 1. Januar 2024 trat die entsprechende «Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen» in Kraft (MindStV).

In den Ländern, in denen die Repower AG mit ihren Gruppengesellschaften ausserhalb der Schweiz tätig ist – Italien und Deutschland – wurden ebenfalls entsprechende Steuergesetze erlassen, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft sind. Die Repower Gruppe hat eine Bewertung der potenziellen steuerlichen Verpflichtungen aus den umgesetzten Regelungen vorgenommen.

Die Einschätzung der möglichen Auswirkungen auf die Ertragssteuern der «Pillar Two» basiert auf aktuellen Steuererklärungen, der länderspezifischen Berichterstattung («CBCR») und den Finanzberichten der in der Gruppe enthaltenen Einheiten. Obwohl das Steuerniveau von 15 Prozent für die Schweiz unter Anwendung der Safe-Harbour-Erleichterungen nicht erreicht wurde, wird die Kapitalsteuer, ebenfalls als anrechenbare Steuern unter den GloBE Model Rules geltend, den effektiven Steuersatz auf über 15 Prozent steigern. Die Gruppe erwartet keine wesentlichen Effekte aus der Mindeststeuerregelung.

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